Zweitwohnungssteuer
Die Gemeinde Reichshof erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach der Zweitwohnungssteuersatzung. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung und beträgt jährlich zehn v.H. des Mietwertes. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete (Stand 01.01.1964), die vom Finanzamt festgestellt wurde. Die Jahresrohmiete wird dann mit dem maßgeblichen Preisindex für Wohnungsmieten auf den Stand September des Vorjahres hochgerechnet und mit 10 v.H. multipliziert.
Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer für 2015
Die Jahresrohmiete (Feststellung durch Finanzamt) multipliziert mit dem aktuellen Hebesatz ergibt den Mietwert, von welchem 10 v.H. als Zweitwohnungssteuer festzusetzen sind.
1.000,00 EURO x 541 v.H. = 5.410,00 EURO x 10 v.H. = 541,00 EURO zu zahlende Zweitwohnungssteuer.
Ihr Ansprechpartner
Fachbereich: Finanzen
Rathaus Denklingen
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